Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 73c Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 78
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Berlin, 13.10.2010 – S 83 KA 443/08Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 – VII-Verg 77/11
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 – VII-Verg 79/11
- OLG Hamm, 09.06.2009 – 4 U 70/09
- BSG, 30.10.2013 – B 6 KA 48/12 RKassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Außenvertretung obliegt dem Vorstand - Aufgabenübertragung von Vorstand auf Vertreterversammlung - Gerichtsbesetzung - Angelegenheit der Vertrags(zahn)ärzteZitiert von 6
- LSG NRW, 12.08.2013 – L 11 KA 92/12 B ERVertragsarztrecht - Einstweiliger Rechtsschutz - Ambulante Katarakt-Operationen - Teilnahme eines Vertragsarztes an Sonderverträgen - Anforderungen an den Anordnungsgrund - Kein Anspruch auf Teilnahme an den Kataraktverträgen und Zuordnung eines individuellen Kataraktbudgets KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 16.02.2022 – L 4 KA 56/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 – L 7 KA 56/17
- BSG, 27.01.2021 – B 6 A 1/20 RVertragsärztliche Versorgung - Selektivvertrag zur besonderen Versorgung - Gestaltungsspielraum der Vertragspartner - Vereinbarung der Erbringung ambulanter Operationen, die in der Regelversorgung allein stationär erbracht werden dürfen - Regelung zur Finanzierung häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe aus der Pauschalvergütung für eine stationäre Behandlung - Zuständigkeit des Senats für VertragsarztrechtZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73c SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schließen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen Vertragsärzte im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder der ärztlichen Behandlung ihrer Familienangehörigen nach § 28 Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihres Wohls feststellen. Satz 1 gilt nicht für Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Zahnärzte.